Wer bezahlt den O+M-Unterricht und die Hilfsmittel? Im IV-Alter übernimmt in der Regel die Invalidenversichrung (IV) die Kosten für den Langstock und den O+M-Unterricht. Der Artikel 11.01 der Hilfsmittelverordnung der IV regelt die Abgabe der Blindenlangstöcke und das dazu gehörende "Gebrauchstraining" - heute Orientierungs- und Mobilitätsunterricht (O+M) genannt. Damit ist die Kostenübernahme des O+M-Unterrichtes zwingend an die Abgabe eines Langstockes gebunden. Den entsprechenden Antrag stelle ich mit dem Betroffenen zusammen an die zuständige IV-Stelle. Diese verfügt die Kostenübernahme für den Langstock und eine erste Tranche von 50 Unterrichtsstunden. Verlängerungen und/oder Wiederholungen können, mit einer entsprechenden Begründung in meinem Zwischenbericht, beantragt werden. Bei der AHV ist der weisse Stock nicht in der Hilfsmittelverordnung aufgeführt. Daher werden die Kosten für den Langstock und den O+M-Unterricht für Menschen im AHV-Alter nur übernommen werden, wenn diese schon im IV-Alter eine entsprechende Verfügung hatten (Besitzstandwahrung). Für alle anderen, erst im AHV-Alter von einer Sehbehinderung Betroffenen, versuche ich Lösungen über andere Institutionen oder Stiftungen zu finden. Mein Ziel ist es, dass alle Menschen mit einer Sehbehinderung diese Rehabilitation und damit auch den weisen Stock unentgeltlich erhalten. Für weitere O+M-Hilfsmittel, wie zum Beispiel Schirmmützen, Lichtschutzgläser, Monokulare und Ferngläser, sprechende oder taktile Kompasse, Taschen- u. Stirnlampen, elektronische Hindernismelder, sehbehindertentaugliche GPS-Geräte müssen individuelle Finanzierungsmöglichkeiten gesucht werden. Aber auch hier gilt: Wenn jemand damit wirklich eine Lebensverbesserung erfährt, soll diese Erleichterung nicht an den Finanzen scheitern. |